STATUTEN DES
„ÖSTERREICHISCHER TURNERBUND –
LANDESVERBAND OBERÖSTERREICH“
PRÄAMBEL
Alle personenbezogenen Ausdrücke und Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten betreffen jeweils Frauen und Männer in gleicher Form.
I. NAME UND SITZ
1) Der Verein führt den Namen „Österreichischer Turnerbund – Landesverband Oberösterreich“ (kurz „ÖTB OÖ“).
2) Der „ÖTB OÖ“ hat seinen Sitz in Linz. Der Landesturntag kann einen anderen Ort Oberösterreichs zum Sitz des Vereines bestimmen. Die Tätigkeit des „ÖTB OÖ“ erstreckt sich insbesondere auf das Bundesland Oberösterreich.
3) Der „ÖTB OÖ“ ist Mitglied des „Österreichischen Turnerbundes“ (Bundesverband).
II. ZWECK
1) Der Zweck des „ÖTB OÖ“ ist die Förderung, Hebung und Erhaltung der körperlichen und geistigen Volksgesundheit vor allem durch das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen. Die Ziele der Turnbewegung sind in den zehn Leitsätzen des „Österreichischen Turnerbundes“ näher umschrieben.
2) Der „ÖTB OÖ“ bekennt sich zur demokratischen Verfassung, Freiheit, Unabhängigkeit und Unteilbarkeit der Republik Österreich.
3) Der „ÖTB OÖ“ ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt keine parteipolitischen Ziele.
4) Der „ÖTB OÖ“ ist nicht auf Gewinn gerichtet, seine Tätigkeit ist gemeinnützig.
III. MITTEL ZUR ERREICHUNG DES ZWECKES
- Der „ÖTB OÖ“ und seine Mitgliedsvereine pflegen alle Arten von Bewegung, Sport und Leibesübungen, insbesondere jene Bereiche des Turnens, die – auch im Wettkampf – die Umsetzung des Jahn‘schen Turnens zum Ziel haben wie zum Beispiel Einzel- und Mannschaftswettkämpfe in Gerätturnen, Leichtathletik und Schwimmen, Wandern und Schifahren. Der „ÖTB OÖ“ organisiert und führt Turnfeste, Schauvorführungen, Redewettbewerbe, Tanz- und Singfeste und andere turnerische, kulturelle oder gesellschaftliche Veranstaltungen durch und fördert das Spielmannswesen.
2) Der „ÖTB OÖ“ fördert die Errichtung und die Erhaltung von Turnhallen, Turn-, Sport und Spielplätzen und Heimen insbesondere von Mitgliedsvereinen. Er veranstaltet und unterstützt Lehrgänge vor allem zur Aus- und Fortbildung von Vorturnern, Turnwarten, Kampfrichtern und Amtswaltern seiner Mitgliedsvereine und unterstützt die Gründung neuer Turnvereine.
IV. GELDMITTELAUFBRINGUNG
- Die erforderlichen Geldmittel werden insbesondere aufgebracht durch:
- Mitgliedsbeiträge der Mitgliedsvereine (Umlagen)
b) freiwillige Zuwendungen, Geld- und Sachspenden
c) Subventionen und Beihilfen insbesondere aus öffentlichen Mitteln
d) Sponsor- und Werbeeinnahmen, Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten.
2) Die Höhe der Umlagen wird vom Landesturntag festgesetzt. Für die Berechnung ist der Mitgliederstand der Mitgliedsvereine zum 31. Dezember des vorangehenden Jahres maßgeblich. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens zwei Monate nach Aufforderung einzubezahlen.
3) Die Mittel des ÖTB OÖ und das Vereinsvermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke eingesetzt werden. Bei Verbandsauflösung oder bei Ausscheiden eines Mitgliedsvereins aus dem Verband besteht für die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögens.
V. VEREINSANGEHÖRIGE/GLIEDERUNG
1) a) Der „ÖTB OÖ“ ist der Verband jener Vereine innerhalb und außerhalb des Bundeslandes Oberösterreich, die nach Anerkennung dieser Satzung in den „ÖTB OÖ“ aufgenommen wurden. Jeder durch die Vereinsbehörde nicht untersagte und gemeinnützige Verein kann unter gleichzeitiger Vorlage seiner Statuten und – soferne von der Behörde erlassen – des Bescheides der Vereinsbehörde schriftlich beim Landesturnrat um die Aufnahme ansuchen. Die Statuten der Mitgliedsvereine dürfen nicht im Widerspruch zu Vereinszweck, Tätigkeit und den Statuten des ÖTB OÖ und den Leitsätzen des Österreichischen Turnerbundes stehen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Gegen die Verweigerung der Aufnahme steht binnen 30 Tagen ab Zugang der schriftlichen Verständigung das Rechtsmittel der Berufung an den Landesturntag zu. Die Berufung hat schriftlich zu erfolgen. Die Aufnahme ist nur unter der Bedingung wirksam, wenn der Aufnahmewerber auch Mitglied des Österreichischen Turnerbundes ist bzw. wird.
b) Dem „ÖTB OÖ‘ gehören ferner Ehrenmitglieder an. Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person ernannt werden. die sich besondere Verdienste um den „ÖTB OÖ“ erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit.
- Der „ÖTB OÖ“ gliedert sich in Turnbezirke. Bei diesen handelt es sich um informelle Zusammenschlüsse von Mitgliedsvereinen ohne eigene Rechtspersönlichkeit vor allem zum Zwecke der Abstimmung und Durchführung von Wettkämpfen auf Ebene der Turnbezirke und zur Kommunikation und Koordination mit dem ÖTB OÖ innerhalb und außerhalb der regelmäßig durchzuführenden Vereinsgespräche. Die Einteilung, Neubildung und Änderung der Turnbezirke erfolgt durch den Landesturnrat nach Anhörung der beteiligten Vereine. Die einzelnen Turnbezirke können aus den dort zusammengeschlossenen Mitgliedsvereinen Vertreter zum Zweck der Kommunikation mit dem Landesturnrat und dem ÖTB OÖ benennen, um die Tätigkeiten der Vereine im Turnbezirk z.B. zur Durchführung von Wettkämpfen oder Fortbildungen in Abstimmung mit dem ÖTB OÖ zu koordinieren.
Die in den jeweiligen Turnbezirken zusammengeschlossenen Mitgliedsvereine können sich in dem ÖTB OÖ ähnlichen Strukturen (Bezirksturntag, Bezirksturnrat bestehend aus den Obleuten der Mitgliedsvereine im Turnbezirk, Bezirksturnwart, Bezirksjugendwart und allfällige Stellvertreter) organisieren, der Inhalt dieser Satzung ist für die Struktur und Organisation der Turnbezirke sinngemäß anzuwenden.
VI. AUSTRITT
Jeder Mitgliedsverein ist berechtigt, unter Einhaltung einer 3-monatigen Frist jeweils zum Ende eines jeden Kalenderjahres mittels eingeschriebenen Briefes den Austritt aus dem „ÖTB OÖ“ zu erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu entrichten.
VII. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des „ÖTB OÖ“ zu nutzen und am Landesturntag und an allen Veranstaltungen des „ÖTB OÖ“ teilzunehmen. Die Mitglieder haben gleiche Rechte an allen durch den ÖTB OÖ gebotenen Vorteilen. Von den Mitgliedsvereinen entsandte Vertreter sind darüber hinaus berechtigt, das Stimmrecht für den jeweiligen Mitgliedsverein am Landesturntag auszuüben.
2) Die Mitgliedsvereine sind verpflichtet, den Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern, die Ziele und Interessen des ÖTB OÖ zu unterstützen, die Satzungen und die satzungsgemäß zustande gekommenen Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten bzw. auszuführen. Sie haben insbesondere die Umlagen fristgerecht zu bezahlen und die Standesmeldung innerhalb eines Monats nach Aufforderung an den „Österreichischen Turnerbund“ (Bundesverband) zu erstatten.
VIII. DIE ORGANE
Die Organe des „ÖTB OÖ“ sind
a) der Landesturntag (Mitgliederversammlung)
b) der Landesturnrat (Leitungsorgan)
c) die Rechnungs-/Säckelprüfer (Kontrolle)
d) das Schiedsgericht
IX. DER LANDESTURNTAG
- Der Landesturntag wird aus den entsandten Vertretern der Mitgliedsvereine gebildet. Darüber hinaus haben die Mitglieder des Landesturnrates, und die Ehrenmitglieder Sitz und Stimme, ohne aber gleichzeitig entsandte Vertreter ihres Vereines sein zu können. Den Vorsitz führt der Landesobmann/die Landesobfrau.
- Über den Verlauf des Landesturntages ist eine Verhandlungsschrift zu führen, die vom Landesobmann/von der Landesobfrau und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
- Jeder Mitgliedsverein entsendet für je 100 volljährige Vereinsmitglieder je einen Vertreter, Restzahlen über 50 werden voll angerechnet. Für diese Berechnung ist die letzte abgegebene Standesmeldung eines jeden Mitgliedsvereines maßgeblich.
- Jedem entsandten volljährigen Vertreter steht eine Stimme zu. Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechtes der Vereinsvertreter ist die vollständige Entrichtung des Mitgliedsbeitrages durch den Mitgliedsverein.
- Das passive Wahlrecht am Landesturntag kommt jeder im Mitgliedsverein stimm- bzw. wahlberechtigten, natürlichenPerson zu.
- Der ordentliche Landesturntag ist in jedem geraden Kalenderjahr zu dem vom Landesturnrat festzulegenden Zeitpunkt und Ort abzuhalten. Darüber hinaus ist der Landesturnrat berechtigt, außerordentliche Landesturntage einzuberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Er ist verpflichtet, einen außerordentlichen Landesturntag einzuberufen, wenn dies von Mitgliedsvereinen, die zusammen mindestens 1/10 der zum Landesturntag zu entsendenden Vertreter (Basis: die letzte abgegebene Standesmeldung) stellen, unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
- Jeder Landesturntag ist vom Landesobmann/von der Landesobfrau oder vom Landesturnrat mindestens 4 Wochen vor dem festgelegten Zeitpunkt unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung den Mitgliedsvereinen schriftlich anzukündigen. Insofern eine Veröffentlichung der Einladung im Internet oder ein elektronisches Versenden der Einladung an die Mitgliedsvereine möglich ist, sind auch diese Medien zu nutzen.
- Anträge zum Landesturntag können der Landesturnrat, die Rechnungsprüfer und die Mitgliedsvereine stellen. Anträge der Mitgliedsvereine und der Rechnungsprüfer sind mindestens 14 Tage vor dem Landesturntag beim Landesturnrat einzubringen.
- Der Landesturntag ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und zumindest 1/4 der Mitgliedsvereine durch wenigstens einen entsandten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden, soferne nicht in diesen Statuten anders vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Erreicht bei Personalentscheidungen keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, hat zwischen dem Kandidaten mit den meisten Stimmen und dem zweitstärksten Bewerber eine Stichwahl stattzufinden. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des „ÖTB OÖ“ mindestens 4/5der abgegebenen Stimmen.
- Dem Landesturntag sind folgende Entscheidungen vorbehalten:
a) die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte, des Berichts der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Säckelwarts und des Landesturnrates;
b) die Wahl der Mitglieder des Landesturnrates, der Rechnungsprüfer und der sonstigen Ämterführer; blockweise Abstimmung ist zulässig, soferne bzw. soweit der Landesturntag nicht eine Einzelabstimmung beschließt;
c) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
d) die Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Landesturnrates;
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
f) die Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig gestellte Anträge der Mitglieder.
X. LANDESTURNRAT
1) Der Landesturnrat besteht jedenfalls aus Landesobmann/Landesobfrau, Landessäckelwart, Landesschriftwart sowie Landesturnwart, Landesjugendwart, Landesdietwart und den jeweiligen Stellvertretern und allenfalls vom Landesturnrat vorgeschlagenen und/oder am Landesturntag gewählten Beiräten. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person mit Ausnahme der Funktionen von Landesobmann/Landesobfrau, des Landessäckelwarts und des Landesschriftwarts ist möglich.
2) Die Funktionsperiode des Landesturnrates beginnt mit der Wahl durch den Landesturntag und endet mit der Wahl eines neuen Landesturnrates durch den nächstfolgenden (ordentlichen) Landesturntag. Eine Wiederwahl der Mitglieder des Landesturnrates ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Landesturnrates vor Ablauf seiner Funktionsperiode aus, kann der Landesturnrat für die restliche Funktionsperiode eine Ergänzungswahl vornehmen, soweit dadurch nicht mehr als die Hälfte der vom Landesturntag gewählten Mitglieder des Landesturnrates ersetzt werden. Ausgenommen hiervon ist der Landesobmann/die Landesobfrau.
3) Die Sitzungen des Landesturnrates werden von Landesobmann/Landesobfrau oder von 3 Mitgliedern des Landesturnrates einberufen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der Landesturnratsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landesobmann/die Landesobfrau. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Eine schriftliche Beschlussfassung im Umlaufweg ist möglich. Der Landesturnrat tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Kalendervierteljahr zusammen.
4) Aufgabe des Landesturnrates ist es, den Vereinszweck mit allen ideellen und materiellen Mitteln (Pkt. III und IV der Statuten) zu erfüllen und alle Aufgaben, die keinem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, zu erledigen.
5) Der Landesobmann/die Landesobfrau leitet die gesamte Verwaltung und vertritt den „ÖTB OÖ“ nach außen. Er/sie unterzeichnet alle den „ÖTB OÖ“ betreffenden Schriftstücke gemeinsam mit dem Landesschriftwart, in Geldangelegenheiten mit dem Landessäckelwart. Im Verhinderungsfalle wird er/sie von einem der Stellvertreter oder einem anderen vom Landesturnrat bestellten Amtswalter vertreten.
Der Landesobmann/die Landesobfrau ist auch verantwortlich für die Kommunikation und zusammen mit dem Landesturnwart für die (turn-)fachliche und organisatorische Abstimmung des ÖTB OÖ mit den Mitgliedsvereinen. Zu diesem Zweck sollen regelmäßig, nach Möglichkeit jährlich Treffen eines oder mehrerer Mitglieder des Landesturnrates mit den Mitgliedsvereinen direkt oder den Vertretern der Turnbezirke (Vereinsgespräche) stattfinden.
6) Die Tätigkeit der anderen Amtswalter richtet sich nach den jeweiligen, ihnen übertragenen Arbeitsgebieten. Der Landesturnrat kann die Bildung von (Fach-)Ausschüssen zur Unterstützung und Hilfestellung der Amtswalter beschließen.
7) Die Turnbezirke können jeweils einen Vertreter in die Sitzungen des Landesturnrates entsenden. Die dem Landesturnrat bekanntgegebenen Vertreter der Turnbezirke sind demgemäß von einberufenen Landesturnratssitzungen zeitgerecht in Kenntnis zu setzen. Die Vertreter der Turnbezirke haben im Landesturnrat weder Sitz noch Stimme, sind aber insbesondere in Angelegenheiten der Mitgliedsvereine der oder des betreffenden Turnbezirke/s zu hören.
XI. RECHNUNGS-/SÄCKELPRÜFER
Zur Rechnungsprüfung wählt der Landesturntag zwei Personen, die Mitglieder verschiedener Mitgliedsvereine des „ÖTB OÖ“ sein müssen.
Die Rechnungsprüfer haben die Geldgebarung des Landesturnrates, insbesondere aber die Tätigkeit des Landessäckelwartes, zu überwachen. Sie können jederzeit und sollten mindestens einmal im Jahr in die Bücher, Belege und sonstigen maßgeblichen Unterlagen Einsicht nehmen.
Die Rechnungsprüfer haben dem Landesturnrat über jede durchgeführte Prüfung einen schriftlichen Prüfungsbericht zu übermitteln. Über ihre Tätigkeit und deren (Prüf-)Ergebnis haben die Rechnungsprüfer dem Landesturntag persönlich zu berichten.
XII. SCHIEDSGERICHT/GERICHTSSTAND
- Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die Schlichtung zivil- oder vereinsrechtlicher Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu beantragen. Scheitert ein solcher Schlichtungsversuch, lehnt ihn das Schiedsgericht ab oder hat es binnen 6 Monaten nach Antragstellung auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens an den Landesturnrat noch keine Entscheidung getroffen, kann ein ordentliches Gericht angerufen werden.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Landesobmann/der Landesobfrau zwei Vertreter als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes Mitglied innerhalb von 7 Tagen zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
- Für zivilrechtliche Streitigkeiten einschließlich der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vereinsverhältnis gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des ÖTB OÖ als vereinbart.
XIII. SANKTIONEN
Der Landesturnrat kann folgende Sanktionen verhängen, soferne Mitgliedsvereine oder deren Mitglieder, insbesondere deren Amtswalter die Satzung des „ÖTB OÖ“ verletzen, Beschlüsse des Landesturnrates oder des Landesturntages missachten oder ein vereinsschädigendes Verhalten setzen:
- Die Mahnung:
Bei einem geringfügigen Verstoß kann der Landesturnrat einen Mitgliedsverein oder dessen Mitglied(er) ermahnen. Vor der Mahnung ist dem Verein der Verstoß zur Kenntnis zu bringen, um ihm Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. - Entziehung / Einschränkung von Mitgliedsrechten:
Der Landesturnrat kann Mitgliedsvereinen oder auch einzelnen Angehörigen eines Mitgliedsvereines bei wiederholten Verstößen die Teilnahme an einzelnen oder an sämtlichen während einer bestimmten Zeitdauer stattfindenden Veranstaltungen untersagen, insbesondere einem Mitgliedsverein das Stimmrecht am Landesturntag entziehen. Vor Inkrafttreten muss dem Verein Gelegenheit zu einer Stellungnahme gegeben werden. Diese Sanktion darf höchstens ein Jahr andauern. - Ausschluss:
Wenn trotz einer Sanktion im Sinne des Absatz 2 das beanstandete schwere Fehlverhalten weiter fortgesetzt wird oder ein anderes schweres Fehlverhalten erfolgt, oder wenn der Mitgliedsverein nicht (mehr) Mitglied des Österreichischen Turnerbundes ist, kann ein Mitgliedsverein vom Landesturnrat aus dem „ÖTB OÖ“ ausgeschlossen werden, wobei diesem zuvor die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
Sämtliche Sanktionen sind schriftlich zu verhängen und zu begründen. Gegen einen Beschluss des Landesturnrates, mit dem eine Strafsanktion verhängt wird, steht binnen 30 Tagen ab Zugang der schriftlichen Verständigung das Rechtsmittel der Berufung an den Landesturntag zu. Die Berufung hat schriftlich zu erfolgen und hat keine aufschiebende Wirkung. Bei Abstimmung über diese Berufung steht dem von der Sanktion betroffenen Mitgliedsverein das Stimmrecht zu.
XIV. AUFLÖSUNG
1) Die freiwillige Auflösung des „ÖTB OÖ“ kann von einem Landesturntag beschlossen werden, wenn der diesbezügliche Antrag auf der Tagesordnung steht und die in der Satzung dafür vorgesehene Mehrheit von Stimmberechtigten am Landesturntag für die Auflösung stimmt.
2) Der die Auflösung beschließende Landesturntag hat auch über das gesamte Vereinsvermögen zu verfügen. Es darf nur wieder Zwecken der Förderung des Turnens nach Friedrich Ludwig Jahn im Sinne des Punktes II. dieser Statuten zugeführt werden. Dies gilt auch für den Fall einer behördlichen Auflösung.
XV. DAS GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins deckt sich mit dem Kalenderjahr, der Landesturnrat kann ein abweichendes Geschäftsjahr beschließen.
XVIII. DATENSCHUTZ
- Die Mitglieder des ÖTB OÖ, die natürliche Personen sind, sowie Amtswalter und Mitglieder der Organe des ÖTB OÖ erteilen die Zustimmung und nehmen zur Kenntnis, dass
- ihre personenbezogenen Daten ((Vorname, Nachname, ggf. Vor- und Nachname des/der Erziehungsberechtige(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, PLZ, Ort, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Funktion, Bankverbindung) durch den ÖTB OÖ und die vom Landesturnrat dazu beauftragten Personen (Amtswalter, Ausschussmitglieder, Sekretariat, Verwalter etc.) zum Zwecke der Vereinsverwaltung einschließlich der finanziellen und sportlichen Abwicklung, der Zusendung von Nachrichten, Einladungen und Verständigungen manuell und/oder elektronisch verarbeitet, gespeichert und verwendet werden;
- die notwendigen personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Verfolgung des Vereinszwecks veröffentlicht werden.
- eine Speicherung der personenbezogenen Daten aus statistischen und rechtlichen Gründen in der Dauer der allgemeinen Verjährungsfrist von Ansprüchen erfolgen kann.
- Den Organen und Mitarbeitern des ÖTB OÖ und den sonst für den ÖTB OÖ tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten der Mitglieder und der Mitgliedsvereine unbefugt zu anderen als dem der Aufgabeerfüllung dienenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
- Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus der Funktion im Verein hinaus.
Beschlossen am 59. Landesturntag in Bad Ischl am 9. November 2024